Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.23 Hingegen fallen einzelne Massnahmen aber nicht bereits deshalb ausser Betracht, weil nach der kantonalen Zuständigkeitsordnung unterschiedliche Direktionen für die Durchführung der Lärmsanierungen einerseits und für die Sanierungsmassnahme anderseits zuständig sind. Ansonsten könnten geeignete umweltrechtliche Massnahmen aus organisatorischen Gründen nicht erfolgen, was einer Vereitelung des Bundesrechts gleichkäme.24