b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 USG gewähren die Behörden Erleichterungen, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre. Bei Lärmsanierungen gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV) oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Gewährung von 22 VGE 2012/270 vom 4. Juni 2013 E. 3.2