Die Vorinstanz macht geltend, eine Änderung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit könne nur vollzogen werden, wenn die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit kumulativ gegeben seien. Ein wesentliches Kriterium sei dabei das Erscheinungsbild der Strasse. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege an der Umfahrungsstrasse von Meiringen, die Mitte der 1960er-Jahre in Betrieb genommen worden sei. Sie liege von F.________ bis nach A.________ ausserhalb von Ortschaften und weise ein entsprechendes Erscheinungsbild auf.