Der Kanton muss die Lärmschutzwand somit auch dann nicht realisieren, wenn der Beschwerdeführer bereit ist, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Ebenso wenig kann sich der Kanton an den Erstellungskosten beteiligen, falls der Beschwerdeführer auf eigene Kosten eine Lärmschutzwand erstellt. Weder das USG noch die LSV sehen Staatsbeiträge an Lärmschutzwände vor. Es besteht daher keine rechtliche Grundlage für die Auszahlung eines (anteilmässigen) Beitrages an die Erstellung einer Lärmschutzwand.