einem solchen Fall bereit ist, die Kosten, die die Grenze der Verhältnismässigkeit übersteigen, zu übernehmen, kann die Anlageinhaberin bzw. der Anlageinhaber nicht zur Sanierung und damit zur Übernahme des grössten Teils der Kosten gezwungen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme wird nicht dadurch verhältnismässig, dass sich die vom Strassenlärm betroffene Eigentümerschaft finanziell daran beteiligt.22 Der Kanton muss die Lärmschutzwand somit auch dann nicht realisieren, wenn der Beschwerdeführer bereit ist, einen Teil der Kosten zu übernehmen.