d) Der Entscheid für oder gegen eine Lärmschutzmassnahme hat aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen, die für alle Betroffenen gleich sind. Er kann nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Eigentümerschaft bzw. deren Bereitschaft, Kosten zu übernehmen, abhängen. Sind die Voraussetzungen für Erleichterungen erfüllt, wird die Anlageinhaberin bzw. der Anlageinhaber von der Sanierungspflicht befreit. Selbst wenn die betroffene Eigentümerschaft in 20 Vgl. Vollzugshilfe Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit), S. 21 21 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 38