Mit der Verwendung dieses Durchschnittswerts wird eine kantonsweite Gleichbehandlung der vom Verkehrslärm betroffenen Bevölkerung gewährleistet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist daher im vorliegenden Fall nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Beurteilung nach dem KNF erweist sich die Erstellung einer Lärmschutzwand als unverhältnismässig.