Zur Berechnung der Obergrenze der wirtschaftlich tragbaren Kosten wurde grundsätzlich auf den im Leitfaden Strassenlärm erwähnten KNF von 5000 Franken pro dB(A) und pro geschützte Person abgestellt, wobei der Teuerung Rechnung getragen wurde. Gestützt darauf wurden maximal wirtschaftlich tragbare Kosten von 189 180 Franken ermittelt. Obwohl die Liegenschaft des Beschwerdeführers zurzeit als Einfamilienhaus genutzt wird, wurde dabei berücksichtigt, dass zwei Wohnungen vorhanden sind.