b) Auch nach dem Einbau eines lärmmindernden Belags verbleibt bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers am Tag eine Überschreitung des IGW um 4 dB(A). Im Lärmsanierungsprojekt wurde daher als weitere Massnahme der Emissionsbegrenzung der Bau einer Lärmschutzwand geprüft, aber als wirtschaftlich untragbar beurteilt. Dieses Ergebnis wird vom Beschwerdeführer bestritten. Gemäss Leitfaden Strassenlärm wird die wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen anhand einer Methode bewertet, mit der die Kosten dem Nutzen von Lärmschutzmassnahmen gegenübergestellt werden.15