a) Der Beschwerdeführer beantragt, in Anbetracht der besonderen Umstände sei eine Lärmschutzwand trotz des ungenügenden Kosten-/Nutzen-Verhältnisses zu erstellen. Eventuell sei eine Lärmschutzwand mit finanzieller Beteiligung des Beschwerdeführers zu erstellen oder der Kanton habe sich finanziell an die Erstellung einer Lärmschutzwand durch den Beschwerdeführer zu beteiligen. Zur Begründung macht er geltend, gemäss den Berechnungen für den Bau einer Lärmschutzwand seien die Investitionskosten pro geschützte Person zu hoch. Dabei sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass er als Liegenschaftsbesitzer gewillt sein könnte, einen Beitrag an die Lärmschutzwand zu leisten.