6/12 BVD 140/2022/29 verhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem vorinstanzlichen Entscheid und aus den Akten. Von einem Augenschein sind ebenso wenig zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten, wie von den Ergebnissen der vom Beschwerdeführer erwähnten Geschwindigkeitsmessungen der Kantonspolizei auf der Umfahrungsstrasse. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. 4. Lärmschutzwand