Damit hat die Vorinstanz den besonderen Umstand hinsichtlich der Lärmbelastung (auch) bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers regelmässig überschritten wird, ist fraglich, kann aber offengelassen werden. Die Emissionsberechnungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf die signalisierte Geschwindigkeit.14 Im vorliegenden Fall wird der IGW am Tag bereits dann überschritten, wenn die Lärmermittlung gestützt auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit erfolgt. Der Kanton ist deshalb unbestritten sanierungspflichtig.