Die Vorinstanz hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Verkehr in der Region eine ausgeprägte Saisonalität aufweist. Da während der Winterperiode wesentlich geringere Verkehrsmengen zu verzeichnen sind als in den Sommermonaten, erfolgte die Beurteilung im vorliegenden Strassenlärmsanierungsprojekt nicht auf der Basis des jahresdurchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs, sondern viel mehr aufgrund der Verkehrszahlen der verkehrsreichen Sommermonate. Damit hat die Vorinstanz den besonderen Umstand hinsichtlich der Lärmbelastung (auch) bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.