32 Abs. 1 Anhang 3 LSV). Einzelne Spitzen, die beispielsweise von schnell beschleunigenden, vorbeifahrenden Motorrädern oder Sportwagen verursacht werden, mögen zwar als Einzelereignisse stark störend sein. Das ändert aber nichts daran, dass letztlich der Mittelungspegel massgeblich für die Beurteilung ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers, eine neue Beurteilung der Lärmbelästigung an Wochenenden in den Sommermonaten vorzunehmen, kann daher nicht stattgegeben werden. Die Vorinstanz hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Verkehr in der Region eine ausgeprägte Saisonalität aufweist.