Es ist daher nachvollziehbar, dass die die Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers die dadurch entstehende Lärmbelastung insbesondere an schönen Sommerwochenenden als nur schwer erträglich empfinden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms allerdings auf einen Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode abgestellt. Massgeblich ist der Beurteilungspegel, der aufgrund des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs im Jahresmittel ermittelt wird (vgl. Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 3 LSV).