c) Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich circa 25 m vom F.________-Kreisel entfernt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 60 km/h. Gemäss den unbestritten gebliebenen und plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers beschleunigen insbesondere Motorräder und Sportwagen nach der Ausfahrt aus dem Kreisel (zu) schnell, was zu übermässigen Lärmspitzen führt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die die Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers die dadurch entstehende Lärmbelastung insbesondere an schönen Sommerwochenenden als nur schwer erträglich empfinden.