39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Die Lärmimmissionen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3–8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für den Strassenverkehrslärm ist Anhang 3 LSV einschlägig. Danach wird als Mass für die Störungswirkung der Beurteilungspegel Lr verwendet (vgl. Ziff. 31 Abs. 1 Anhang 3 LSV), der der auf dem A-bewerteten Mittelungspegel Leq beruht.10 Dieser wird für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt, d.h. den stündlichen Verkehr von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel. Dabei wird der Verkehr in zwei Teilverkehrsmengen unterteilt.