17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. c) Die Liegenschaften des Beschwerdeführers befinden sich an der F.________strasse 1.________ und liegen gemäss Art. 211 Abs. 2 GBR9 in der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II. Hier gelten gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV folgende Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm: Ein IGW von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts. Gemäss Lärmsanierungsprojekt wurde für das Jahr 2033 ohne Lärmschutzmassnahmen eine Lärmbelastung von 66 dB(A) tags bzw. 48 dB(A) nachts ermittelt.