d) Der Beschwerdeführer beantragt, dass seine Beschwerde mit allen weiteren Beschwerdeverfahren im Sanierungsperimeter zu vereinigen sei. Bei der BVD sind keine weiteren Beschwerden eingegangen, die den gleichen Gegenstand betreffen. Eine Verfahrensvereinigung steht deshalb nicht zur Diskussion (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Der Antrag wird abgewiesen. 2. Grundsätzliches zur Sanierungspflicht