Die Vorinstanz erwähnt zwar in der Begründung ihrer Verfügung die Erstellung einer Bodenwelle. Diese ist jedoch nicht Teil des vorliegend umstrittenen Lärmsanierungsprojekts. Mit der angefochtenen Verfügung wird auch nicht die Erstellung einer Bodenwelle als zusätzliche Lärmsanierungsmassnahme angeordnet. Der Antrag, die Bodenwelle zwischen F.________-Kreisel und Einmündung I.________strasse sei nicht zu erstellen, liegt somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.