c) Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Diesen bezeichnen die Parteien mit ihren Anträgen innerhalb des Rahmens, den der angefochtene Akt, das sogenannte Anfechtungsobjekt, vorgibt. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz, mit der der Kanton Bern von der Pflicht befreit wird, weitere Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu ergreifen. Die Vorinstanz erwähnt zwar in der Begründung ihrer Verfügung die Erstellung einer Bodenwelle.