Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) stellte daher mit Verfügung vom 17. November 2022 fest, dass der Kanton Bern als Strasseneigentümer die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit verhältnismässigen Massnahmen nicht ausreichend vor schädlichem und lästigem Strassenlärm schützen könne oder überwiegende Interessen bestehen würden und dass die Voraussetzungen für Erleichterungen von der Sanierungspflicht erfüllt seien. 1/12 BVD 140/2022/29