Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde für den Sanierungshorizont im Jahr 2033 eine Überschreitung des massgeblichen Immissionsgrenzwerts (IGW) am Tag um 6 dB(A) ermittelt. Im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts wurden Lärmschutzmassnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg geprüft. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit wurde als nicht verhältnismässig und damit nicht umsetzbar eingeschätzt. Der Bau einer Lärmschutzwand wurde als wirtschaftlich nicht tragbar beurteilt. Als Lärmschutzmassnahme ist daher einzig der Einbau eines lärmmindernden Belags vorgesehen. Trotz dieser Massnahme verbleibt eine IGW-Überschreitung am Tag von 4 dB(A).