Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2022/29 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Februar 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schorenstrasse 39, 3645 Gwatt (Thun) Einwohnergemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532, 3860 Meiringen betreffend die Verfügung des Oberkreisingenieurkreis I vom 17. November 2022 (2019.BVE.14761; Lärmsanierung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Meiringen Grundbuchblatt Nr. E.________ (F.________strasse 1.________). Diese befindet sich in einer Wohnzone W2. Zudem liegt sie im Wirkungsbereich des Lärmsanierungsprojekts Nr. 9531, das die Kantonsstras- sen Nrn. 6, 226 und 1111 auf dem Gebiet der Gemeinde Meiringen umfasst. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde für den Sanierungshorizont im Jahr 2033 eine Überschreitung des massgeblichen Immissionsgrenzwerts (IGW) am Tag um 6 dB(A) ermittelt. Im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts wurden Lärmschutzmassnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg geprüft. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit wurde als nicht ver- hältnismässig und damit nicht umsetzbar eingeschätzt. Der Bau einer Lärmschutzwand wurde als wirtschaftlich nicht tragbar beurteilt. Als Lärmschutzmassnahme ist daher einzig der Einbau eines lärmmindernden Belags vorgesehen. Trotz dieser Massnahme verbleibt eine IGW-Überschreitung am Tag von 4 dB(A). Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) stellte daher mit Verfügung vom 17. November 2022 fest, dass der Kanton Bern als Strasseneigentümer die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit verhältnismässigen Massnahmen nicht ausreichend vor schädlichem und lästigem Strassenlärm schützen könne oder überwiegende Interessen bestehen würden und dass die Voraussetzungen für Erleichterungen von der Sanierungspflicht erfüllt seien. 1/12 BVD 140/2022/29 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Er stellt folgende Rechtsbegehren: «Ich beantrage: 1. Die vorliegende Beschwerde mit allen weiteren Beschwerdeverfahren im Sanierungsperimeter zu verei- nigen. 2. Den Entscheid vom 17. November 2022 der BVE aufzuheben. 3. Einfordern der Zahlen über Geschwindigkeitsüberschreitungen, während Geschwindigkeitsmessungen der Kantonspolizei Bern an der Umfahrungsstrasse Meiringen, zwischen F.________-Kreisel und Ein- mündung I.________strasse. 4. Eine neue Beurteilung der Lärmbelästigung an Wochenenden in den Sommermonaten bei der betroffe- nen Liegenschaft unter Berücksichtigung der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit; Augenschein vor Ort. 5. Anerkennung der besonderen Umstände in Bezug auf die Lärmemissionen der konkreten Situation bei der Liegenschaft F.________strasse 1.________. 6. Dass die geplante Bodenwelle zwischen F.________-Kreisel und Einmündung I.________strasse nicht erstellt wird (Kapitel 2.4 Abs. 1. der Verfügung) Gestützt auf den vorgehenden Punkten die Überprüfung und verhältnismässige Umsetzung von weiteren Massnahmen wie: 7. Die Anordnung von Tempo 30km/h. 8. Installieren einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage als Lärmsanierungsmassnahme. 9. Erstellen einer Lärmschutzwand trotz des ungenügenden Kosten-Nutzen-Verhältnisses in Anbetracht der besonderen Umstände. Eventualitär sind folgende Massnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls umzusetzen: 10. Erstellen einer Lärmschutzwand mittels finanzieller Beteiligung des Liegenschaftsbesitzers oder 11. Finanzielle Beteiligung des Kantons Bern zum Erstellen einer Lärmschutzwand. 12. Prüfen der Möglichkeit zum Erstellen einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage als Lärmsanie- rungsmassnahme. 13. Prüfen der Möglichkeit zum Erstellen einer geschwindigkeitsabhängigen Lichtsignalanlage, in Verbindung mit einem Fussgängerstreifen für Fussgänger von F.________ und insbesondere der Campinganlage I.________ (Einmündung I.________strasse)» Er macht insbesondere geltend, die Situation sei für seine Partnerin und die Kinder unerträglich. Insbesondere in den Sommermonaten an schönen Wochenenden sei der Lärm von den vorbei- fahrenden Motorrädern in Richtung A.________ massiv. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. In der Vernehmlassung vom 12. Februar 2023 beantragt das TBA die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Meiringen hat stillschweigend auf das Ein- reichen einer Stellungnahme verzichtet. 4. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit zu Schlussbemerkungen. Von dieser Mög- lichkeit machte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 Gebrauch. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er- wägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/12 BVD 140/2022/29 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 KLSV2 können Verfügungen kantonaler Behörden betreffend den Vollzug des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes nach den Vorschriften des VRPG3 angefochten werden. Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG unterliegen Verfügungen grundsätzlich der Verwal- tungsbeschwerde. Angefochten ist eine Verfügung des TBA betreffend Lärmsanierung eines Kan- tonsstrassenabschnitts. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen ist die BVD zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. f OrV BVD). b) Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Als Eigentümer der Lie- genschaft F.________strasse 1.________ ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, da Erleichterungen von der Lärmsanierungspflicht gewährt wurden. Er hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Somit sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung einzutreten. c) Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Diesen bezeichnen die Parteien mit ihren Anträgen innerhalb des Rahmens, den der angefochtene Akt, das sogenannte Anfechtungsobjekt, vorgibt. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz, mit der der Kanton Bern von der Pflicht befreit wird, weitere Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu ergreifen. Die Vorinstanz erwähnt zwar in der Be- gründung ihrer Verfügung die Erstellung einer Bodenwelle. Diese ist jedoch nicht Teil des vorlie- gend umstrittenen Lärmsanierungsprojekts. Mit der angefochtenen Verfügung wird auch nicht die Erstellung einer Bodenwelle als zusätzliche Lärmsanierungsmassnahme angeordnet. Der Antrag, die Bodenwelle zwischen F.________-Kreisel und Einmündung I.________strasse sei nicht zu erstellen, liegt somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden kann. d) Der Beschwerdeführer beantragt, dass seine Beschwerde mit allen weiteren Beschwerde- verfahren im Sanierungsperimeter zu vereinigen sei. Bei der BVD sind keine weiteren Beschwer- den eingegangen, die den gleichen Gegenstand betreffen. Eine Verfahrensvereinigung steht des- halb nicht zur Diskussion (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Der Antrag wird abgewiesen. 2. Grundsätzliches zur Sanierungspflicht a) Das USG5 bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG). Dazu zählen Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Verkehrswegen erzeugt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 7 Satz 1 USG). Lärm ist durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbe- 2 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff. 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 3/12 BVD 140/2022/29 lastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als Massnahmen zur Emissionsbe- schränkung fallen die in Art. 12 Abs. 1 USG genannten Vorschriften in Betracht, namentlich also alle Arten von Bau-, Ausrüstungs-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c USG).6 Darüber hinaus sind die Behörden berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, im Rah- men ihrer Zuständigkeit weitere Instrumente für die Emissionsbegrenzung einzusetzen.7 Art. 13 Abs. 1 USG beauftragt den Bundesrat, Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen festzulegen. Diesem Auftrag kam der Bundesrat in der LSV8 nach, in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte; vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV) und die dazugehörenden Beurteilungspegel für verschiedene Lärmarten und Empfindlichkeitsstufen festgelegt wurden. Die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrs- lärm gehen aus Anhang 3 LSV hervor. b) Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren (Art. 16 Abs. 2 USG). Gestützt darauf hat der Bundesrat in der LSV Vorschriften über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen erlassen (Art. 13-20 LSV). Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenz- werte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber der An- lagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Die Anlagen müssen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Bst. b). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, wel- che die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die le- diglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwie- gende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (vgl. Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. c) Die Liegenschaften des Beschwerdeführers befinden sich an der F.________strasse 1.________ und liegen gemäss Art. 211 Abs. 2 GBR9 in der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II. Hier gelten gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV folgende Belastungsgrenzwerte für den Strassenver- kehrslärm: Ein IGW von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts. Gemäss Lärmsanierungsprojekt wurde für das Jahr 2033 ohne Lärmschutz- massnahmen eine Lärmbelastung von 66 dB(A) tags bzw. 48 dB(A) nachts ermittelt. Für den be- troffenen Kantonsstrassenabschnitt besteht daher unbestritten eine Sanierungspflicht gemäss Art. 16 USG. Mit der geplanten Lärmschutzmassnahme an der Quelle (Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags) kann die Lärmbelastung voraussichtlich um 2 dB(A) verringert werden, d. h. sie wird voraussichtlich 64 dB(A) am Tag und 46 dB(A) in der Nacht betragen. Somit wird der IGW im Sanierungshorizont 2033 am Tag voraussichtlich um 4 dB(A) überschritten sein. 6 Vgl. die Auflistung bei Ariane Ayer/Benoît Revaz, Droit suisse de l'environnement, 2017, S. 67 ff. 7 Schrade/Loretan in Kommentar USG, 2. Aufl. 2004, Art. 12 N. 10 8 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 9 Baureglement der Gemeinde Meiringen vom 9. Juni 2013 (GBR) 4/12 BVD 140/2022/29 3. Lärmermittlung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, insbesondere in den Sommermonaten an schönen Wochenenden sei der Lärm von den vorbeifahrenden Motorrädern in Richtung A.________ mas- siv. Durch seine Arbeit bei der Polizei hätten er und seine Nachbarn erwirkt, dass erstmals auf der Umfahrungsstrasse Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt worden seien. Das Resultat spre- che für sich; angeblich seien 120 Geschwindigkeitsüberschreitungen innert zwei Stunden gemes- sen worden. Da insbesondere Motorräder und Sportwagen nach dem Kreisverkehrsplatz stark beschleunigen würden, zweifle er die Messresultate über die Lärmemissionen, die berechnet wor- den seien, an. An Wochenenden sei zwischen 5.30 und 20.00 Uhr an Schlaf nicht zu denken. Die Liegenschaft F.________strasse 1.________ sei lange vor der Umfahrungsstrasse gebaut wor- den. Beim Kauf der Liegenschaft im Jahr 2008 sei das Verkehrsaufkommen und damit auch die Lärmimmissionen deutlich geringer gewesen. Massgeblich entscheidend für die Lärmberechnun- gen seien die vorgegebenen Geschwindigkeiten. Nur wenig berücksichtigt werde die Beschleuni- gung nach den Kreiseln. Die primäre Lärmbelastung entstehe vor seiner Liegenschaft nicht durch Abrollgeräusche der Reifen, sondern von Fahrzeugen, die in Richtung A.________ fahren und nach dem Kreisverkehrsplatz stark beschleunigen würden. Weiter werde die signalisierte Höchst- geschwindigkeit häufig massiv überschritten. Obwohl einige Massnahmen geprüft worden seien, seien diese besonderen Umstände nicht berücksichtigt worden. Um diese besonderen Verhält- nisse persönlich festzustellen, sei ein Augenschein notwendig. Auch in Bezug auf die durchschnitt- liche Berechnung sei hier besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Während den Wochen- enden im Sommer seien die Lärmbelastungen höher. b) Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenz- werte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art 36 Abs. 1 LSV). Die Lärm- immissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berech- nungen oder Messungen ermittelt (Art 38 Abs. 1 LSV). Bei Gebäuden werden die Lärmimmissio- nen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Die Lärmimmissionen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belas- tungsgrenzwerte (Anhänge 3–8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für den Strassenver- kehrslärm ist Anhang 3 LSV einschlägig. Danach wird als Mass für die Störungswirkung der Be- urteilungspegel Lr verwendet (vgl. Ziff. 31 Abs. 1 Anhang 3 LSV), der der auf dem A-bewerteten Mittelungspegel Leq beruht.10 Dieser wird für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr er- mittelt, d.h. den stündlichen Verkehr von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel. Dabei wird der Verkehr in zwei Teilverkehrsmengen unterteilt. Die Teilverkehrsmenge Nt1/Nn 1 umfasst Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse, die Teilver- kehrsmenge Nt2/Nn2 umfasst Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder und Traktoren. Dieser Mittelungspegel ist massgeblich, wenn es um die Frage geht, ob eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung besteht. Der Schall, der von einer Anlage ausgeht oder auf einen Ort einwirkt, kann durch Messungen oder Berechnungen ermittelt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 LSV). Berechnungen sind unabdingbar, wenn künftige Auswirkungen in Frage stehen. Zur Beurteilung bestehender Lärmbelastungen wird sehr oft eine Kombination von Mess- und Berechnungsverfahren angewandt; so werden für die Ermitt- lung des durchschnittlichen Verkehrslärms im Jahresmittel Kurzzeitmessungen vorgenommen, deren Ergebnisse sich aufgrund von Verkehrszählungen bzw. Erfahrungszahlen auf das ganze Jahr umrechnen lassen. Wenn die für die Berechnung erforderlichen Grundlagen vorliegen, ist es mit Hilfe der entsprechenden mathematischen Modelle in vielen Fällen möglich, die voraussichtli- 10 Vgl. Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 10 und 18 5/12 BVD 140/2022/29 che Belastung durch typische Lärmquellen relativ genau zu berechnen.11 Messungen und Berech- nungen gelten grundsätzlich als gleichwertig. Welche Methode zur Anwendung gelangt, hängt von den Erfordernissen des einzelnen Falles ab.12 Heutige Lärmberechnungsmodelle erlauben es, so- wohl Einzellärmsituationen als auch ganze Lärmbelastungskataster zu berechnen. Sind künftige Auswirkungen einer Anlage zu beurteilen, sind Berechnungen unverzichtbar. Lärmmessungen ha- ben daher an Bedeutung verloren. Messungen werden üblicherweise noch bei einzelnen Liegen- schaften durchgeführt, um die Modellberechnungen zu überprüfen und zu kalibrieren. Weichen bei diesen Stichproben die Mess- und Berechnungsresultate maximal 2 dB(A) voneinander ab, liegt eine gute Übereinstimmung vor. In diesem Fall sind keine weiteren Lärmmessungen notwen- dig und es darf davon ausgegangen werden, dass die flächendeckenden Modellrechnungen kor- rekt sind.13 c) Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich circa 25 m vom F.________-Kreisel entfernt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 60 km/h. Gemäss den unbestritten geblie- benen und plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers beschleunigen insbesondere Mo- torräder und Sportwagen nach der Ausfahrt aus dem Kreisel (zu) schnell, was zu übermässigen Lärmspitzen führt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die die Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers die dadurch entstehende Lärmbelastung insbesondere an schönen Sommerwochenenden als nur schwer erträglich empfinden. Gemäss den bundesrechtli- chen Vorgaben wird bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms allerdings auf einen Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode abgestellt. Massgeblich ist der Beurteilungspegel, der aufgrund des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs im Jahresmittel ermittelt wird (vgl. Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 3 LSV). Einzelne Spitzen, die beispielsweise von schnell beschleunigenden, vorbeifah- renden Motorrädern oder Sportwagen verursacht werden, mögen zwar als Einzelereignisse stark störend sein. Das ändert aber nichts daran, dass letztlich der Mittelungspegel massgeblich für die Beurteilung ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers, eine neue Beurteilung der Lärmbelästigung an Wochenenden in den Sommermonaten vorzunehmen, kann daher nicht stattgegeben werden. Die Vorinstanz hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Verkehr in der Region eine ausgeprägte Saisonalität aufweist. Da während der Winterperiode wesentlich geringere Verkehrsmengen zu verzeichnen sind als in den Sommermonaten, erfolgte die Beurteilung im vorliegenden Strassen- lärmsanierungsprojekt nicht auf der Basis des jahresdurchschnittlichen Tages- und Nachtver- kehrs, sondern viel mehr aufgrund der Verkehrszahlen der verkehrsreichen Sommermonate. Da- mit hat die Vorinstanz den besonderen Umstand hinsichtlich der Lärmbelastung (auch) bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Ob die zulässige Höchst- geschwindigkeit im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers regelmässig überschritten wird, ist fraglich, kann aber offengelassen werden. Die Emissionsberechnungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf die signalisierte Geschwindigkeit.14 Im vorliegenden Fall wird der IGW am Tag bereits dann überschritten, wenn die Lärmermittlung gestützt auf die signalisierte Höchst- geschwindigkeit erfolgt. Der Kanton ist deshalb unbestritten sanierungspflichtig. Ein allenfalls zu korrigierender und somit leicht erhöhter Lärmpegel würde an dieser Ausgangslage nichts ändern. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der Lärmprognose für die Liegenschaft des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Fehler in der Berechnung oder auf falsche Berech- nungsgrundlagen vorhanden sind. Der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sach- 11 Vgl. Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 12 Vgl. Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 12 13 Vgl. zum Ganzen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Lärmbekämpfung in der Schweiz – Stand und Perspektiven, Schriftenreihe Umwelt Nr. 329, S. 91; Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Strassen (ASTRA) (Hrsg.), Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Stand: Dezember 2006, (nachfolgend: Leitfaden Strassenlärm), S. 27, 31 f.; Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f. 14 Vgl. Leitfaden Strassenlärm S. 27 6/12 BVD 140/2022/29 verhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem vorinstanzlichen Entscheid und aus den Akten. Von einem Augenschein sind ebenso wenig zusätzliche entscheidwesentliche Erkennt- nisse zu erwarten, wie von den Ergebnissen der vom Beschwerdeführer erwähnten Geschwindig- keitsmessungen der Kantonspolizei auf der Umfahrungsstrasse. Die entsprechenden Beweisan- träge sind daher abzuweisen. 4. Lärmschutzwand a) Der Beschwerdeführer beantragt, in Anbetracht der besonderen Umstände sei eine Lärm- schutzwand trotz des ungenügenden Kosten-/Nutzen-Verhältnisses zu erstellen. Eventuell sei eine Lärmschutzwand mit finanzieller Beteiligung des Beschwerdeführers zu erstellen oder der Kanton habe sich finanziell an die Erstellung einer Lärmschutzwand durch den Beschwerdeführer zu beteiligen. Zur Begründung macht er geltend, gemäss den Berechnungen für den Bau einer Lärmschutzwand seien die Investitionskosten pro geschützte Person zu hoch. Dabei sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass er als Liegenschaftsbesitzer gewillt sein könnte, einen Beitrag an die Lärmschutzwand zu leisten. Eine ortsansässige Firma habe ihm offeriert, die Lärmschutz- wand kostengünstig zu erstellen. Er erwarte, dass sich der Kanton Bern beim Bau einer Lärm- schutzwand zumindest finanziell beteilige. In seinen Schlussbemerkungen ergänzt der Beschwer- deführer, er habe zwei Offerten für eine Lärmschutzwand eingeholt. Beide würden die im Lärmsa- nierungsprojekt ermittelten maximal wirtschaftlich tragbaren Kosten von 189 180 Franken um mehrere zehntausend Franken unterschreiten. Zudem würden im Leitfaden Strassenlärm für eine Lärmschutzwand Kosten von 1200 Franken pro Quadratmeter verwendet. Aus welchem Grund ein Drittel Mehrkosten berechnet würden, könne nicht nachvollzogen werden. b) Auch nach dem Einbau eines lärmmindernden Belags verbleibt bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers am Tag eine Überschreitung des IGW um 4 dB(A). Im Lärmsanierungsprojekt wurde daher als weitere Massnahme der Emissionsbegrenzung der Bau einer Lärmschutzwand geprüft, aber als wirtschaftlich untragbar beurteilt. Dieses Ergebnis wird vom Beschwerdeführer bestritten. Gemäss Leitfaden Strassenlärm wird die wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnis- mässigkeit von Lärmschutzmassnahmen anhand einer Methode bewertet, mit der die Kosten dem Nutzen von Lärmschutzmassnahmen gegenübergestellt werden.15 Bezweckt wird damit, dass die Beurteilung der Kostenverhältnismässigkeit und Interessenabwägung auf einer einheitlichen Grundlage erfolgt.16 Angestrebt wird die wirtschaftlich günstigste Lösung der Sanierung unter Ein- haltung der IGW.17 Es handelt sich somit um eine standardisierte Interessenabwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen einer baulichen Sanierungsmassnahme. Für kleine Projekte oder zusammenhängende baulichen Massnahmen mit Kosten von 500 000 Franken und weniger reicht für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Kostenwirksamkeit die Ermittlung des Kosten- Nutzen-Faktors (KNF) (maximal 5000 Franken Investitionskosten pro geschützte Person mit Be- lastung > IGW und dB Wirkung) aus. Für die Berechnung des Faktors werden nur diejenigen Personen berücksichtigt, die im Ausgangszustand ohne Massnahmen über den IGW belastet sind und von den Massnahmenwirkungen profitieren.18 Die Ermittlung der Anzahl Wohneinheiten er- folgt grundsätzlich vor Ort und in Abhängigkeit der Nutzung der lärmempfindlichen Räume. Zudem wird nicht auf die aktuelle Anzahl der Personen abgestellt, die in den betroffenen Wohnungen leben. Es gilt vielmehr ein pauschaler Ansatz von drei Personen pro Wohneinheit.19 Die maximal 15 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 20 16 BAFU (Hrsg.), Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, Optimierung der Interessenabwägung, Ergänzung zur BUWAL-Schriftenreihe Umwelt Nr. 301, Stand: 2006 (nachfolgend: Vollzugshilfe Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit), S. 7 17 Leitfaden Strassenlärm, S. 21 18 Leitfaden Strassenlärm, S. 22 19 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, Anhang 4c S. 8 7/12 BVD 140/2022/29 verträglichen Investitionskosten liegen bei 80 000 Franken pro geschütztes Haus oder 40 000 Franken pro geschützte Wohnung über dem IGW.20 Die Lärmschutzwand muss zudem eine Wir- kung von mindestens 5 dB(A) aufweisen.21 c) Im (überarbeiteten) Sanierungsprojekt wurde die Wirtschaftlichkeit einer Lärmschutzwand geprüft, die sowohl die Liegenschaft des Beschwerdeführers als auch die benachbarte Liegen- schaft schützt. Diese weist eine Länge von 57 Meter und eine Höhe von 2.6 Meter auf. Die Fläche beträgt somit 148.2 Quadratmeter. Da die beiden Liegenschaften über eine dazwischenliegende Privatstrasse erschlossen werden, ist zusätzlich ein Tor erforderlich. Zur Berechnung der Ober- grenze der wirtschaftlich tragbaren Kosten wurde grundsätzlich auf den im Leitfaden Strassenlärm erwähnten KNF von 5000 Franken pro dB(A) und pro geschützte Person abgestellt, wobei der Teuerung Rechnung getragen wurde. Gestützt darauf wurden maximal wirtschaftlich tragbare Kosten von 189 180 Franken ermittelt. Obwohl die Liegenschaft des Beschwerdeführers zurzeit als Einfamilienhaus genutzt wird, wurde dabei berücksichtigt, dass zwei Wohnungen vorhanden sind. Andernfalls wäre wie bei der Nachbarliegenschaft beim Hochparterre und dem ersten Ober- geschoss je mit 1.5 Personen über dem IGW gerechnet worden, was eine Reduktion der maximal wirtschaftlich tragbaren Kosten um gut 55 000 Franken auf 134 000 Franken bewirkt hätte. Die Berechnung der effektiven Investitionskosten der Lärmschutzwand basiert auf einem Richtpreis von 600 Franken pro Quadratmeter Lärmschutzwand. Für die Gesamtkosten (Richtpreis inklusive Zusatzkosten, Bepflanzung, Planung, Mehrwertsteuer etc.), der auch die Kosten des Türflügels enthält, wurde ein Betrag von 1553 Franken pro Quadratmeter eingesetzt. Die effektiven Kosten belaufen sich gemäss Sanierungsprojekt somit auf rund 230 000 Franken, weshalb die wirtschaft- liche Tragbarkeit verneint wurde. Es trifft zwar zu, dass die beiden Offerten, die der Beschwerde- führer mit seinen Schlussbemerkungen eingereicht hat, deutlich günstigere Erstellungskosten für die fragliche Lärmschutzwand prognostizieren. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die beiden Offerten die gleichen Positionen berücksichtigt haben, wie die im Lärmsanierungsprojekt ausge- wiesenen effektiven Kosten, ist Folgendes zu beachten: Massgeblich ist eine standardisierte In- teressenabwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen einer baulichen Sanierungsmass- nahme. Die Berechnung der effektiven Investitionskosten einer Lärmschutzwand, die der Ober- grenze der wirtschaftlich tragbaren Kosten gegenübergestellt wird, stellt eine Kostenschätzung dar, die auf Erfahrungswerten basiert. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung eines Lärmsanierungspro- jekts sind lediglich die erforderlichen Masse, nicht aber die konkrete Ausgestaltung der Lärm- schutzwand bekannt. Bei den verwendeten Angaben zu den Gesamtkosten handelt es sich daher um Richtwerte. Diese Werte basieren auf aktuellen Ausführungsprojekten des Kantons. Erfah- rungsgemäss betragen die Durchschnittskosten für einen Quadratmeter Lärmschutzwand 1500 Franken. Es trifft zwar zu, dass im Leitfaden Strassenlärm ein Betrag von 1200 Franken genannt wird. Dieser Durchschnittswert ist allerdings nicht mehr aktuell, stammt doch der Leitfaden Stras- senlärm aus dem Jahr 2006. Unter Berücksichtigung der Bauteuerung erscheint der verwendete kantonale Durchschnittswert von 1500 Franken pro Quadratmeter daher plausibel. Mit der Ver- wendung dieses Durchschnittswerts wird eine kantonsweite Gleichbehandlung der vom Verkehrs- lärm betroffenen Bevölkerung gewährleistet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist daher im vorliegenden Fall nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Beurteilung nach dem KNF erweist sich die Erstellung einer Lärmschutzwand als unverhältnismässig. d) Der Entscheid für oder gegen eine Lärmschutzmassnahme hat aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen, die für alle Betroffenen gleich sind. Er kann nicht von der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit der jeweiligen Eigentümerschaft bzw. deren Bereitschaft, Kosten zu übernehmen, ab- hängen. Sind die Voraussetzungen für Erleichterungen erfüllt, wird die Anlageinhaberin bzw. der Anlageinhaber von der Sanierungspflicht befreit. Selbst wenn die betroffene Eigentümerschaft in 20 Vgl. Vollzugshilfe Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit), S. 21 21 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 38 8/12 BVD 140/2022/29 einem solchen Fall bereit ist, die Kosten, die die Grenze der Verhältnismässigkeit übersteigen, zu übernehmen, kann die Anlageinhaberin bzw. der Anlageinhaber nicht zur Sanierung und damit zur Übernahme des grössten Teils der Kosten gezwungen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme wird nicht dadurch verhältnismässig, dass sich die vom Strassenlärm betroffene Ei- gentümerschaft finanziell daran beteiligt.22 Der Kanton muss die Lärmschutzwand somit auch dann nicht realisieren, wenn der Beschwerdeführer bereit ist, einen Teil der Kosten zu überneh- men. Ebenso wenig kann sich der Kanton an den Erstellungskosten beteiligen, falls der Beschwer- deführer auf eigene Kosten eine Lärmschutzwand erstellt. Weder das USG noch die LSV sehen Staatsbeiträge an Lärmschutzwände vor. Es besteht daher keine rechtliche Grundlage für die Aus- zahlung eines (anteilmässigen) Beitrages an die Erstellung einer Lärmschutzwand. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Lärmschutzwand mit der erforderlichen Wir- kung wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Der Kanton kann daher nicht verpflichtet werden, eine Lärmschutzwand zu erstellen. Das gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer bereit ist, sich an den Kosten zu beteiligen. Für Staatsbeiträge für die Erstellung einer Lärmschutzwand besteht keine rechtliche Grundlage. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet. 5. Weitere Lärmsanierungsmassnahmen a) Der Beschwerdeführer beantragt die Prüfung und Umsetzung weiterer Massnahmen wie die Anordnung von Tempo 30 km/h, das Installieren einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage sowie eventuell das Erstellen einer geschwindigkeitsabhängigen Lichtsignalanlage in Verbindung mit einem Fussgängerstreifen für die Fussgängerinnen von F.________ und der Campinganlage I.________. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien weitere Massnahmen zu prüfen. Diesen Vorgaben sei nicht vollumfänglich entsprochen worden. Die Vorinstanz macht geltend, eine Änderung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit könne nur vollzogen werden, wenn die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit kumulativ gegeben seien. Ein wesentliches Kriterium sei dabei das Erscheinungsbild der Strasse. Die Lie- genschaft des Beschwerdeführers liege an der Umfahrungsstrasse von Meiringen, die Mitte der 1960er-Jahre in Betrieb genommen worden sei. Sie liege von F.________ bis nach A.________ ausserhalb von Ortschaften und weise ein entsprechendes Erscheinungsbild auf. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit sei im Bereich des F.________-Kreisels und somit auch im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits auf 60 km/h herabgesetzt. Eine weitergehende Her- absetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der ausgesprochen verkehrsorientierten Ausserortsstrecke falle aufgrund der Strassenraumgestaltung ausser Betracht. Zudem würde diese voraussichtlich nicht eingehalten werden. Eine Geschwindigkeitsmessanlage oder eine ge- schwindigkeitsabhängige Lichtsignalanlage seien nicht zweckmässig, da die IGW bereits bei der Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit überschritten seien. Alle tauglichen Lärmsa- nierungsmassnahmen seien geprüft worden. Diejenigen, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar seien, seien in das Lärmsanierungsprojekt aufgenommen worden. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 USG gewähren die Behörden Erleichterungen, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre. Bei Lärmsanierungen gewährt die Vollzugsbehörde Er- leichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV) oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Ge- samtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Gewährung von 22 VGE 2012/270 vom 4. Juni 2013 E. 3.2 9/12 BVD 140/2022/29 Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebe- willigung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Aus- wirkungen hinreichend geprüft wurden. Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unver- hältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlver- fahren ausgeschlossen werden.23 Hingegen fallen einzelne Massnahmen aber nicht bereits des- halb ausser Betracht, weil nach der kantonalen Zuständigkeitsordnung unterschiedliche Direktio- nen für die Durchführung der Lärmsanierungen einerseits und für die Sanierungsmassnahme an- derseits zuständig sind. Ansonsten könnten geeignete umweltrechtliche Massnahmen aus orga- nisatorischen Gründen nicht erfolgen, was einer Vereitelung des Bundesrechts gleichkäme.24 c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich eine geeignete Massnahme der Emissionsbegrenzung bei sanierungsbedürftigen Strassen dar, hängt doch die Lautstärke vorbeifahrender Motorfahrzeuge neben anderen Faktoren wesentlich von der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Eine Temporeduk- tion ist zudem eine verhältnismässig günstige Massnahme, die in Abhängigkeit der konkreten Ge- gebenheiten eine Wirksamkeit von bis zu 3 dB(A) aufweisen und insbesondere störende Lärm- spitzen mindern kann.25 Im Rahmen des Sanierungsprojekts wurde eine Reduktion der Höchstge- schwindigkeit zwar geprüft, jedoch als nicht umsetzbar eingeschätzt und daher nicht weiterver- folgt. Die Prüfung betraf allerdings lediglich Strecken mit Tempo 50 km/h. Soweit ersichtlich, wurde im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsreduktion als Lärm- schutzmassnahme nicht näher geprüft, sondern bereits aufgrund der Strassenraumgestaltung ver- worfen. Die Prüfung von Temporeduktionen erfolgte zudem gestützt auf die kantonale Arbeitshilfe «Abweichende Höchstgeschwindigkeit» vom 15. September 2017. In der Zwischenzeit hat das BAFU ein «Prüfschema für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Haupt- und übrigen Strassen» publiziert, dass eine davon abweichende Beurteilungsmethode vorschlägt. Bevor Er- leichterungen gewährt werden können, ist daher die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduktion im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers vertieft zu prüfen. Zu prüfen ist bei dieser Gelegenheit auch, ob die vom Beschwerdeführer geforderten Anlagen, insbesondere eine statio- näre Geschwindigkeitsmessanlage, geeignet sind, einer (weiteren) Herabsetzung der Höchstge- schwindigkeit zum Durchbruch zu verhelfen26 oder ob dazu andere Massnahmen, wie beispiels- weise eine visuelle Umgestaltung des Strassenraums oder ein Geschwindigkeitsanzeiger (sog. "Speedy") in Frage kommen. Da gemäss Angaben des Beschwerdeführers die primäre Lärmbe- lastung hauptsächlich von Fahrzeugen stammt, die nach dem F.________-Kreisel stark beschleu- nigen, kommen zudem Sensibilisierungsmassnahmen wie beispielsweise ein Lärmdisplay in Be- tracht. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Massnahmen, kann sich zudem ein zeitlich begrenzter Versuch aufdrängen. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV nur erteilt werden können, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausge- schöpft sind. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt werden. Ohne nähere Abklärung des Lärmminderungs- potentials einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Liegenschaft des Be- schwerdeführers, allenfalls kombiniert mit flankierenden Massnahmen, oder der Installation eines Lärmdisplays, können keine Erleichterungen gemäss Ar. 14 Abs. 1 LSV gewährt werden. Die Streitsache erweist sich somit wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzli- 23 BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen 24 BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.2 25 BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen 26 Vgl. dazu BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.4 10/12 BVD 140/2022/29 chen Verfahren als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob weitere Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. Die Beschwerde erweist sich deshalb insofern als begründet. In teilweiser Gutheissung der Be- schwerde wird die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV27). In An- wendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1200.– festgesetzt. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die beson- deren Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt im Allge- meinen, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptbegehren oder nur mit einem Eventualantrag durchdringt.28 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde insoweit durch, als weitere Sanierungsmassnahmen an der Quelle geprüft werden müssen. Er gilt daher als zu drei Vierteln obsiegend. Er hat deshalb einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.–, zu tragen. Die restlichen drei Viertel der Verfahrens- kosten trägt demnach der Kanton. b) Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Es sind keine entschädigungspflichti- gen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Oberingenieurkreises I des Tiefbauamts vom 17. November 2023 wird auf- gehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an den Oberingenieur- kreis I des Tiefbauamts zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.– zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), eingeschrieben - Einwohnergemeinde Meiringen, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Lärmschutz, im Haus, zur Kenntnis 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 28 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4 11/12 BVD 140/2022/29 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12