4/6 BVD 140/2022/28 gesetzgebung betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht zu Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden festgesetzt auf CHF 800.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV20).