Anders als der Beschwerdeführer meint, gibt es im Bundesrecht in dieser Hinsicht keine Lücke, die gefüllt werden müsste.19 Die angefochtene Verfügung hat keine Erweiterung des Benutzerkreises des bestehenden gemeinsamen Rad- und Fussweges zu Lasten der Fussgängerinnen und Fussgänger zur Folge. Da sie somit nicht den Vollzug der Fuss- und Wanderweg- 12 Verordnung des UVEK vom 16. April 1993 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen