Der fragliche Weg wurde gemäss Angaben der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Umfahrungstunnel Gstaad erstellt und dient der Trennung zwischen motorisiertem und langsamem Verkehr. Er ist mit dem Signal «gemeinsamer Rad- und Fussweg» versehen, weshalb sowohl Führerinnen und Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern als auch Fussgängerinnen und Fussgänger bereits jetzt und unabhängig vom geplanten Verbot auf der Umfahrungsstrasse verpflichtet sind, diesen Weg zu benützen (vgl. Art. 33 SSV). Diese Verpflichtung gilt von Bundesrechts wegen auch für E-Bikes und Rennvelos. Anders als der Beschwerdeführer meint, gibt es im Bundesrecht in dieser Hinsicht keine Lücke, die gefüllt werden müsste.19