Das umstrittene Fahrverbot weist somit keinen direkten Zusammenhang mit der Fuss- und Wanderweggesetzgebung auf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit der damit verbundenen Verlagerung von E-Bikes und Rennvelos auf den separaten kombinierten Rad- und Fussweg, der nach dem Sportzentrumkreisel in nordöstlicher Richtung abzweigt und über den Louibach ins Gschwendgässli führt, nicht einverstanden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung diesen Weg nur indirekt betrifft.