e) Das von der Verkehrsanordnung betroffene Kantonsstrassenstück befindet sich im Ausserortsbereich. Es ist weder Teil des Wanderwegnetzes18 noch Teil des Fusswegnetzes, weist es doch keinen (vom Kanton oder der Gemeinde erstellten) Fussweg auf (vgl. Art 16 FWG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst b-d SV). Das umstrittene Fahrverbot weist somit keinen direkten Zusammenhang mit der Fuss- und Wanderweggesetzgebung auf.