So oder anders sind sie zumindest befugt, Beschwerde gegen Verfügungen zu führen, die die vollständige Aufhebung des öffentlichen Gebrauchs an einem Weg oder eine Erweiterung des Benutzerkreises zu Lasten der Fussgängerinnen und Fussgänger zum Gegenstand haben. Auch Verkehrsanordnungen können unter bestimmten Umständen Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden.