Sein Beschwerderecht ist allerdings hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs begrenzt.14 Umstritten ist, ob Fachorganisationen ihr Beschwerderecht nur gegen Verfügungen über Aufhebung und Ersatz von Fussund Wanderwegen (Art. 7 FWG) ausüben können15 oder ob es genügt, dass ihre Beschwerde zu einer Abwendung von Nachteilen für die Fuss- und Wanderwege beiträgt.16 So oder anders sind sie zumindest befugt, Beschwerde gegen Verfügungen zu führen, die die vollständige Aufhebung des öffentlichen Gebrauchs an einem Weg oder eine Erweiterung des Benutzerkreises zu Lasten der Fussgängerinnen und Fussgänger zum Gegenstand haben.