65 Abs. 1 VRPG ist er daher unbestritten nicht zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer ein besonderes Beschwerderecht im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VRPG zukommt. d) Das Strassenverkehrsrecht des Bundes sieht kein spezielles Verbandsbeschwerderecht gegen Verkehrsanordnungen vor.10 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei gestützt auf die Fuss- und Wanderweggesetzgebung zur Beschwerde berechtigt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b FWG11 sind die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-