Nach der Rechtsprechung können partei- und prozessfähige Verbände zudem in eigenem Namen Beschwerde führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese selber Parteirechte ausüben könnten und der Verband überdies nach seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde).9 Der Beschwerdeführer ist weder wie eine Privatperson betroffen noch ist die Mehrheit oder eine grosse Anzahl seiner Mitglieder durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VRPG ist er daher unbestritten nicht zur Beschwerde legitimiert.