Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB8. Als juristische Person ist er partei- und prozessfähig. Er kann zur Wahrung eigener Interessen Beschwerde führen. Nach der Rechtsprechung können partei- und prozessfähige Verbände zudem in eigenem Namen Beschwerde führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese selber Parteirechte ausüben könnten und der Verband überdies nach seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde).9