Der Streitgegenstand kann jedoch nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden.7 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist sowohl ein Verbot für Fussgänger als auch ein Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder auf der Umfahrungsstrasse Gstaad zwischen dem Sportzentrumkreisel und dem Gschwendkreisel. Streitgegenstand bildet einzig das Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder. Das Verbot für Fussgänger ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.