a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Allgemeinverfügung, die zwar eine konkrete Situation regelt, sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis richtet. Rechtlich werden Allgemeinverfügungen regelmässig wie gewöhnliche Verfügung behandelt. Das gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz.2 Auf Kantonsstrassen verfügt laut Art. 66 Abs. 1 SG3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 43 SV4 der jeweils zuständige Oberingenieurkreis des Tiefbauamts Verkehrsanordnungen im Sinn 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion