4. In seiner Eingabe vom 22. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Frage seiner Beschwerdelegitimation Stellung. Er machte im Wesentlichen geltend, diese ergebe sich aus der Fuss- und Wanderweggesetzgebung. 5. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2023 Gebrauch. Auf die Rechtschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen