Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die angefochtene Verkehrsanordnung berühre den Fussverkehr nur indirekt, indem sie die vorbestehende Verkehrsführung für Radfahrende am Tunnel vorbei über die mit «Rad- und Fussweg» (SSV-Signal Nr. 2.63.1) signalisierte separate Strecke verdeutliche. Im Tunnel der Umfahrung Gstaad sei nicht genügend Platz für ein sicheres Überholen von Radfahrenden. Umfahrungstunnel würden primär der Durchleitung des Transitverkehrs dienen. Aufgrund ihrer verkehrsorientierten Ausgestaltung würden viele Fahrzeuglenkende nicht mit Fahrrädern oder Motorfahrrädern rechnen. Es bestehe die Gefahr von riskanten Überholmanövern.