3. Das Rechtsamt der BVD, welches die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerdelegitimation näher zu begründen. Das TBA OIK I beantragte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 12. Dezember 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die angefochtene Verkehrsanordnung berühre den Fussverkehr nur indirekt, indem sie die vorbestehende Verkehrsführung für Radfahrende am Tunnel vorbei über die mit «Rad- und Fussweg» (SSV-Signal Nr. 2.63.1) signalisierte separate Strecke verdeutliche.