Die rechtsanwendenden Behörden sind an die Vorschriften über die Voraussetzungen einer Beitragsgewährung einschliesslich der Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Beitragsgesuches gebunden. Es ist ihnen verwehrt, der Beschwerdeführerin eine gegen diese Vorschriften verstossende Gelegenheit zur nachträglichen Einreichung eines Beitragsgesuchs zu gewähren. Auch insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.