Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das AWA bei der Beitragsberechnung nur die Kosten für die Erarbeitung der am 28. Juli 2021 genehmigten GWP, bei der die Erschliessungsplanung für das Gebiet A.________ noch ausgeklammert war, berücksichtigte. Der diesbezüglich verfügte Beitragssatz wird nicht angefochten. Die angefochtene Verfügung des AWA ist demnach korrekt und zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2022 und die Rückweisung an das AWA zur Neubeurteilung beantragt. Auch der Antrag auf Anerkennung einer Beitragsberechtigung für das Erschliessungskonzept A.________ ist abzuweisen.