Seit dem 1. Januar 2020 gilt, dass Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht beurteilt werden, das zum Zeitpunkt der Zusicherung in Kraft ist (Art. 5d WVG). Es konnte demnach passieren, dass im Vertrauen auf das alte Recht ohne vorgängiges Beitragsgesuch mit Arbeiten an einem Projekt begonnen wurde, damit jedoch gemäss dem auf das spätere Beitragsgesuch anwendbaren Recht der Zeitpunkt für die Gesuchseinreichung bereits verpasst war. Im Falle einer Rückwirkung neuer Erlasse auf unter altem Recht verwirklichte Sachverhalte kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Vertrauensschutz geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 V 156 E. 7.2.1).