Nach Art. 5 Abs. 4 WVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 WVV sind Beitragsgesuche vor Baubeginn einzureichen; andernfalls ist nicht auf sie einzutreten. Das AWA stellt sich in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 auf den überzeugenden Standpunkt, dass diese Regelung bei den Vorhaben nach Art. 5 Abs. 1 WVG, die kein Bauvorhaben betreffen, sinngemäss zu handhaben ist. Als Baubeginn gilt demnach die Vornahme von Arbeiten, mit welchen ein Teil des Vorhabens ausgeführt wird, bei der Erarbeitung von Konzepten namentlich die Auftragsvergabe an ein Ingenieurunternehmen. Das AWA hatte diesen Standpunkt bereits im erstinstanzlichen Verfahren im E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdeführerin vertreten.11