Mangels Beitragsgesuch bestand ja seitens des AWA kein Anlass für eine solche Zusicherung. Das AWA musste auch eine blosse Information über den Projektstand per E-Mail nicht als Beitragsgesuch bzw. als Erweiterungsantrag zur erfolgten Zusicherung auffassen und war auch nicht gehalten, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, ob eine Projekterweiterung beabsichtigt sei. Das Stellen eines Beitragsgesuchs liegt in der Verantwortung der Beitragsberechtigten. Beitragsgesuche sind schriftlich zu stellen (Art. 31 VRPG). Nach Treu und Glauben kann erwartet werden, dass ein Beitragsgesuch für eine Projekterweiterung explizit gestellt wird.