e) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die seit der Zusicherung vom 4. Mai 2018 massiv veränderte Ausgangslage in die Beurteilung hätte einfliessen müssen. Im Herbst und Winter 2018/2019 seien in B.________ und G.________ erhebliche Versorgungsprobleme aufgetreten. Es hätten daher Massnahmen zur Verhinderung von Wassermangel ergriffen werden müssen.