d) Am 28. Juli 2021 genehmigte das AWA die überarbeitete GWP der Beschwerdeführerin. Die genehmigte GWP-Überarbeitung entspricht dem Projekt, das dem AWA unterbreitet worden war und für welches das AWA am 4. Mai 2018 eine Zusicherung abgegeben hatte. Es umfasst die Wasserversorgung im Gebiet B.________ und die diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Gemeinden E.________ und F.________ nicht. Im technischen Bericht wird dazu vielmehr ausgeführt: «B.________: In diesem Gebiet erfolgt die Wasserversorgung durchwegs privat. Aufgrund des landwirtschaftlichen Streusiedlungscharakters verfügt jede Liegenschaft über eigene Wasservorkommen und Versorgungsanlagen.