Sie erklärt, bei der Ausarbeitung des dem AWA unterbreiteten Ingenieurvertrags sei die Erschliessungsplanung für das Gebiet A.________ noch kein Thema gewesen. Damit steht fest, dass sich die Zusicherung des AWA vom 4. Mai 2018 nicht auf ein Erschliessungskonzept für das Gebiet A.________ erstrecken konnte. Die Zusicherung wurde zum unterbreiteten Projekt abgegeben, welches diese Arbeiten nicht umfasste. Dies war für die Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar. Die Zusicherung des AWA vom 4. Mai 2018 bildet demnach keine