Das AWA hatte am 4. Mai 2018 einen Beitrag an die Überarbeitung der GWP zugesichert. Diese Zusicherung konnte sich nur auf das dem AWA unterbreitete Projekt beziehen, das für Leistungen des beauftragten Ingenieurunternehmens ein Kostendach von CHF 30'000.– vorsah. Eine Erschliessungsplanung für das Gebiet A.________ war im Beitragsgesuch vom 19. Januar 2018 und den zugehörigen Unterlagen nicht erwähnt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wurde dieses Projekt denn auch erst durch Versorgungsproblemen ab Herbst 2018 veranlasst. Sie erklärt, bei der Ausarbeitung des dem AWA unterbreiteten Ingenieurvertrags sei die Erschliessungsplanung für das Gebiet A.___