2. Beitragsvoraussetzungen a) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG, Art. 2 Abs. 1 WVV6). Aus dem Wasserfonds werden bei gegebenen Voraussetzungen Beiträge an Wasserversorgungen geleistet. Das AWA legt die beitragsberechtigten Kosten, die Beitragssätze und allfällige Zuschläge zu den Beitragssätzen fest (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WVV). Im Streitfall erlässt es eine anfechtbare Verfügung (Art. 2 Abs. 2 Bst. e WVV).