Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 2 ihrer Statuten4 als Genossenschaft nach Art. 20 EG ZGB5 organisiert und hat mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das AWA die Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihrem Beitragsbegehren nur teilweise entsprochen wird, in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde befugt. Die Beschwerde ist vom Präsidenten und vom Betriebsleiter der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Diese sind gemäss Art. 13 Abs. 1 der Statuten kollektiv zeichnungsberechtigt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.